Satzung

Satzung Eisenbahner-Sportverein Minden 1923 e.V.

1 Name des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein Minden 1923 e.V.“ (abgekürzt ESV Minden) und hat seinen Sitz in Minden (Westf.) 1.2 Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nummer VR 40470 eingetragen. 1.3 Der Verein führt die Farben königsblau/goldgelb

2 Zweck des Vereins 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: – entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, – die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, – die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, – die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, – die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen, – Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, – die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, – Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, – Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins 2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2.4 Der Verein ist politisch, konfessionell, rassisch und weltanschaulich neutral.

3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an eine Person aus dem Gesamtvorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand. Das aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung. 3.3 Unterschieden werden: a) Aktive Mitglieder sind solche, die sich sportlich im Verein betätigen. b) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen aber den Verein unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. c) Ehrenmitglieder sind solche, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. 3.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an eine Person des Gesamtvorstandes zu richten. Der Austritt ist in der Regel nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied, das mit der Zahlung seines Beitrags für die Dauer eines halben Jahres im Rückstand ist und trotz Mahnung nach weiteren vier Wochen nicht gezahlt hat, verliert sofort seine Mitgliedschaft. Von der Zahlungspflicht des rückständigen Beitrags ist es damit nicht entbunden. 3.5 Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens b) Wegen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschließungsbeschluss muss mit Gründen versehen und dem betroffenen Vereinsmitglied zugestellt werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung des Beschlusses, den Ehrenrat anzurufen. Dieser entscheidet endgültig über den Ausschluss. Die Entscheidung darf jedoch erst getroffen werden, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit hatte, sich schriftlich oder mündlich, vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen. 3.6 Der Wechsel vom aktiven zum passiven Mitglied ist in der Regel nur zum Jahresende möglich und schriftlich zu erklären. Der Wechsel vom passiven zum aktiven Mitglied ist jederzeit möglich, bei Abteilungen mit Jahresbeitrag unter Zahlung des vollen Jahresbeitrags. 3.7 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands mit der silbernen oder goldenen Ehrennadel ausgezeichnet werden.

4 Stimmrecht und Wählbarkeit 4.1 Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. 4.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungs- und Jugendversammlungen jederzeit teilnehmen. 4.3 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4.4 Gewählt werden können alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

5 Beiträge 5.1 Die Beiträge und Aufnahmegebühren sowie die Arbeitsleistungen für die einzelnen Abteilungen werden auf Vorschlag der Abteilungsversammlung von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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5.2 Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres, bei monatlicher Zahlung im Voraus auf das Vereinskonto einzuzahlen. 5.3 Alle Mitglieder sollen den Verein bei der Erreichung seiner Zwecke nach Kräften unterstützen, insbesondere durch die freiwillige Übernahme von Ehrenämtern und Verwaltungstätigkeiten sowie durch praktische Mithilfe an der Unterhaltung der Sportanlagen. Die Abteilungsversammlungen können vorschlagen, dass jedes aktive Mitglied der betreffenden Abteilung praktische Arbeitsleistungen, insbesondere zur Instandhaltung, Sauberhaltung und Erneuerung der Sportanlagen, zu erbringen hat. Die Arbeitsleistungen müssen im Voraus nach Arbeitsstunden für das Geschäftsjahr festgelegt werden. Den Mitgliedern muss das Recht vorbehalten bleiben, anstelle der Arbeitsleistung einen bestimmten, im Beschluss zu beziffernden, Geldbetrag in die Vereinskasse zu zahlen. Die Arbeitsleistungen bzw. die an ihre Stelle tretenden Geldleistungen sind Beiträge im Sinne dieser Satzung. Die Mitglieder des Gesamt- und Abteilungsvorstandes sind von der Arbeitspflicht und der Abgeltungszahlung befreit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, die Abteilungsversammlung der einzelnen Sparte und der Ehrenrat.

7 Mitgliederversammlung 7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr durchgeführt. Sie findet in der Regel im Monat April statt. 7.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die beim Verein keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, erhalten die Einladung per Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. 7.4 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 7.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7.6 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. 7.7 Anträge können von Organen und allen Mitgliedern gestellt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 01.03. des laufenden Jahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. 7.8 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. 7.9 Aufgaben der Mitgliederversammlung: – Wahl des Gesamtvorstandes – Bestätigung der Wahlen der Abteilungsleiter – Wahl der Kassenprüfer – Wahl des Ehrenratsvorsitzenden und seines Vertreters – Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Gesamtvorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer – Erteilung der Entlastung – Beschlussfassung über Satzungsänderungen – Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühren – Entscheidung über alle sonstigen ihr vom Gesamtvorstand unterbreiteten oder ihr nach der Satzung oder dem Gesetz obliegenden Angelegenheiten – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 7.10 Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 7.11 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn: a) der Gesamtvorstand es beschließt oder b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks beantragt hat.

8 Vorstand 8.1 Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB bestehend aus erstem Vorsitzenden und zweitem Vorsitzenden b) als Gesamtvorstand zusätzlich bestehend aus Geschäftsführer Schriftführer erstem Kassenwart zweitem Kassenwart Jugendwart Hauptsportwart und Abteilungsleitern Die Abteilungsleiter können im Verhinderungsfall durch Ihren Stellvertreter vertreten werden. 8.2 Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende sind einzeln berechtigt den Verein, gerichtlich wie außergerichtlich, zu vertreten. 8.3 Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet und sind grundsätzlich nicht öffentlich. Er tritt regelmäßig zusammen oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus oder wird ihm nicht nur vorübergehend die Amtsführung unmöglich, so hat der Gesamtvorstand das Recht, einen Ersatzmann zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen der Abteilungen teilzunehmen. 8.4 Die Grundlagen für die Arbeit des Gesamtvorstandes ist die Satzung und, soweit vorhanden, die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen. 8.5 Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes aus Die Abgrenzung der Kompetenzen erfolgt über eine gesonderte Aufgabenverteilung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

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8.6 Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die Vertretungsmacht gilt nur für solche Rechtsgeschäfte der jeweiligen Abteilung, die für den unmittelbaren Sportbetrieb erforderlich sind. Hierbei ist die Gemeinnützigkeit des Vereins zu berücksichtigen. Der Abschluss von Verträgen mit Mitarbeitern bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. 8.7 Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muss, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

9 Ausschüsse Ausschüsse können nach Bedarf vom Gesamtvorstand gebildet werden. Sie erarbeiten Empfehlungen gegenüber dem Gesamtvorstand bzw. der Mitgliederversammlung.

10 Abteilungen 10.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. 10.2 Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. 10.3 Vor der Mitgliederversammlung ist eine Abteilungsversammlung durchzuführen. 10.4 Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und andere Funktionsträger (z.B. Sportwart) werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des Punktes 7.3 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 10.5 Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag außerordentliche Beiträge und Leistungen zu erheben bzw. zu verlangen. Dies bedarf der Einwilligung der Mitgliederversammlung. 10.6 Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

11 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

12 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

13 Wahlen 13.1 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 13.2 Es werden durch die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

14 Auflösung des Vereins 14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 14.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 14.3 Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 14.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 14.5 Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

15 Vergütung der Vereinstätigkeit 15.1 Bei Bedarf können die Vorstandaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer zeitlichen Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EStG ausgeübt werden. 15.2 Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Punktes 15.1 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 15.3 Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 15.4 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 15.5 Der Gesamtvorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 15.6 Einzelheiten kann die, soweit vorhanden, Finanzordnung regeln.

16 Ehrenrat 16.1 Der Ehrenrat wird im Falle des Ausschließungsverfahrens und zur Schlichtung von Streitigkeiten tätig. Er kann von jedem Mitglied oder vom Gesamtvorstand angerufen werden. 16.2 Der Ehrenrat hat einen ständigen Vorsitzenden, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. Er darf dem Gesamtvorstand nicht angehören. Dem Ehrenrat gehören 2 weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer an, von denen jede streitende Partei im Einzelfall je einen Beisitzer benennt. 16.3 Die Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter für den ständigen Vorsitzenden des Ehrenrats. Der Vertreter nimmt nur dann an den Sitzungen des Ehrenrats teil, wenn der ständige Vorsitzende verhindert ist.
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16.4 Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenratsvorsitzenden 16.5 Das Verfahren vor dem Ehrenrat wird durch den Ehrenratsvorsitzenden geleitet. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit sind zu wahren. Entscheidungen des Ehrenrates sind schriftlich zu begründen und vom Ehrenratsvorsitzenden zu unterschreiben.

17 Vereinsjugend 17.1 Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist unter Einbezug des Jugendwartes zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 17.2 Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich nicht selbstständig. Der Gesamtvorstand entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 17.3 Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

18 Vereinsordnungen 18.1 Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen: 18.2 Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen, diese bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands. 18.3 Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

19 Haftung des Vereins 19.1 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 19.2 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

20 Datenschutz im Verein 20.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 20.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; – Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; – Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 20.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 20.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

21 Gültigkeit dieser Satzung 21.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2017 beschlossen. 21.2 Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 21.3 Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.